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   BVerwG, 17.02.1969 - VII B 43.68   

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BVerwG, 17.02.1969 - VII B 43.68 (https://dejure.org/1969,1995)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.1969 - VII B 43.68 (https://dejure.org/1969,1995)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 1969 - VII B 43.68 (https://dejure.org/1969,1995)
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  • BVerwG, 29.01.1965 - VII C 69.64

    Geistige Erkrankung - Eignung - Kraftfahrzeugführer - Fahrerlaubnis - Auflage -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1969 - VII B 43.68
    - BVerwG VII C 69.64 -, Buchholz BVerwG 442.10, § 4 StVG Nr. 20) und ausgesprochen, daß die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verneint werden muß, wenn die Möglichkeit einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Kraftfahrzeugführers infolge von Bewußtseinstrübungen oder anderen geistigen Störungen nicht ausgeschlossen ist.

    Deshalb hat es der Senat auch abgelehnt, daß die zuständige Behörde zur Erteilung der Fahrerlaubnis an einen geistig Erkrankten verpflichtet werden kann unter der Auflage, daß dieser sich regelmäßig von einem Facharzt zu untersuchen lassen habe(Urteil vom 29. Januar 1965 - BVerwG VII C 69.64 - a.a.O.).

    Die vom Kläger gerügte Divergenz zwischen der Entscheidung des Berufungsgerichts und dem Urteil des Senatsvom 29. Januar 1965 - BVerwG VII C 69.64 - (a.a.O.) besteht nicht.

  • BVerwG, 29.01.1965 - VII C 147.63

    Kraftfahrzeugführer - Unaufklärbarkeit - Schwächeanfall - Fahrerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1969 - VII B 43.68
    - BVerwG VII C 147.63 -, BVerwGE 20, 229; vom 29. Januar 1965.
  • BVerwG, 27.09.1956 - I C 199.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1969 - VII B 43.68
    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage bereits in mehreren Entscheidungen befaßt(Urteile vom 27. September 1956 - BVerwG I C 199.54 - vom 29. Januar 1965.
  • BVerwG, 11.11.1963 - VII B 79.62
    Auszug aus BVerwG, 17.02.1969 - VII B 43.68
    Die Entscheidung, ob es der Einholung eines Obergutachtens bedarf, steht, wie der Senatim Beschluß vom 11. Oktober 1963 - BVerwG VII B 79.62 - (Buchholz BVerwG 442.10, § 4 StVG Nr. 15) ausgeführt hat, im Ermessen des Gerichts.
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